Präambel
Der Verein, 1954 von den Vätern als „Verschönerungsverein Lüdenhausen“ gegründet, folgte bereits früh der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung des Ortes und machte es sich zehn Jahre später mit zur Aufgabe, den Fremdenverkehr zu fördern. Er nannte sich fortan „Verkehrs- und Heimatverein Lüdenhausen“.
Heute, über 30 Jahre später, hat sich die wirtschaftliche Lage wieder verändert. Die heutigen Aufgaben des Vereins entsprechen nicht mehr denen aus den Gründerjahren und der Fremdenverkehr im Ort existiert z. Zt. gar nicht mehr. So hat die Mitgliederversammlung am 31.01.1992 bereits beschlossen, eine Namens- und Satzungsänderung durchzuführen. Der Vorstand hat mit Billigung der Mitglieder lange gezögert, diesen Beschluß umzusetzen, da die Hoffnung auf Belebung des Fremdenverkehrs nie ganz aufgegeben wurde.
Nun liegt sie doch noch vor, die neue Satzung und damit der neue Name „Heimatverein Lüdenhausen“. Möge diese Satzung eben solange wie die vorherige Satzung die Vereinsgeschicke steuern. Sollte sich der Fremdenverkehr im Ort aber wieder beleben, möge eine Mitgliederversammlung darüber entscheiden, ob die Förderung des Fremdenverkehrs wieder zu den Aufgaben des Vereins zählen und in die Satzung aufgenommen werden soll.
Kalletal-Lüdenhausen, im Februar 1997
§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Heimatverein Lüdenhausen e. V.“ mit Sitz in Kalletal-Lüdenhausen. Die Tätigkeit des Heimatvereins erstreckt sich auf das Gebiet der Ortschaft Lüdenhausen.
Der Verein ist beim Amtsgericht Lemgo im Vereinsregister Nr. 277 eingetragen und rechtsfähig.
§2 Gemeinnützigkeit
Der Heimatverein Lüdenhausen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Heimatverein Lüdenhausen dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
§3 Zweck und Aufgaben
Der Heimatverein Lüdenhausen bezweckt die Erhaltung und Förderung der natürliche und geschichtlich gewordenen Eigenarten der dörflichen Heimat, insbesondere durch den Schutz von Natur und Umwelt. Der Verein will die heimische Kultur in ihrer Bindung an Heimat und Volkstum pflegen und an der sinnvollen Ausgestaltung und Verschönerung des engeren Heimatraumes mitarbeiten. Der Verein wird dabei auch neuen schöpferischen Kräften und Einflüssen der Zeit offen sein und sich in seinem Streben befruchten lassen. Doch soll unsere Heimat als Ganzes in ihrem Wesen erhalten bleiben. Der Verein sieht demnach seine wichtigsten Aufgaben darin,
- die Natur, namentlich die heimische Tier- und Pflanzenwelt, sowie die Eigentümlichkeiten und die Eigenart des Landschaftsbildes zu erhalten und die Landschaft vor allen Verunstaltungen zu bewahren,
- auf die bauliche Gestaltung des Ortes und der Landschaft unter Rücksichtnahme auf heimische Bauweisen und die Gegebenheiten der Landschaft, soweit möglich, Einfluß zu nehmen,
- die Heimatkunde zu pflegen und den Sinn für Brauchtum zu wecken. Die lippische Mundart lebendig zu erhalten sowie sich für das heimatliche Schrifttum tatkräftig einzusetzen,
- die geschichtliche Entwicklung des Ortes durch Texte und Bilder zu dokumentieren und der Nachwelt zu erhalten,
- die Heimatliebe und Zusammengehörigkeit aller Schichten der Bevölkerung, insbesondere auch der politisch Verfolgten und Spätaussiedler zu vertiefen.
Der Verein übernimmt die Vertretung dieser Interessen gegenüber den amtlichen Stellen und der Öffentlichkeit.
§4 Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit.
Für besondere Verdienste um den Heimatverein Lüdenhausen kann der Vorstand die „Hermann-Becker-Gedächtnis-Nadel“ in Silber oder Gold verleihen. Zwischen der Verleihung der silbernen und der goldenen Nadel sollte ein angemessener Zeitraum (mindestens zehn Jahre) liegen.
§5 Anmeldung und Beendigung der Mitgliedschaft
Die Anmeldung neuer Mitglieder kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorsitzende. Bei Versagung kann der Vorstand angerufen werden. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
Die Mitgliedschaft endet:
- durch freiwilligen Austritt, der schriftlich erklärt werden muß und kann nur unter Einhaltung einer zweimonatlichen Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen.
- durch den Tod eines Mitgliedes oder durch Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
- durch Ausschluß, über den der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder entscheidet, wenn in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen wird. Ein Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluß ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Gegen den Ausschluß kann innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses Berufung beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Bis zu dieser Mitgliederversammlung ruht das Ausschußverfahren.
Mit dem Ausscheiden aus dem Verein verliert ein Mitglied alle Rechte am Vereinsvermögen.
§6 Mitgliedsbeiträge
Den Jahresbeitrag der Mitglieder setzt die Mitgliederversammlung fest. Er wird zu Beginn des Geschäftsjahres, welches vom 1. Januar bis zum 31. Dezember jeden Jahres dauert, fällig. Er wird in der Regel mittels Lastschriftverfahren erhoben.
§7 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind der Vorsitzende, der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§8 Vorsitzende
Der Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er ist Vorstand im Sinne von §26 BGB. Er leitet die Vorstandssitzungen und nimmt die anderen ihm in der Satzung übertragenen Aufgaben wahr.
Im Falle der Verhinderung tritt an seine Stelle ein Stellvertreter. Der Fall der Verhinderung braucht nach außen hin nicht nachgewiesen werden.
§9 Vorstand
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf jeweils drei Jahre gewählt und ist ehrenamtlich tätig. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im Vorstand. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, findet bei der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl statt. Sind zwei und mehr der Vorstandsmitglieder ausgeschieden, so hat eine einzuberufende Mitgliederversammlung eine Neuwahl des gesamten Vorstandes vorzunehmen.
Der Vorstand besteht aus
Vorsitzenden,
Stellvertreter(in),
Schatzmeister(in),
Geschäfts- und Schriftführer(in)
einem Beisitzer, als Vertretung für Schatzmeister und Schriftführer
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch die Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
- Ausführen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- Erstellung eines Jahresberichtes, Buchführung und Jahresplanung,
- Beschlußfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern,
- sonstige Angelegenheiten der Geschäftsführung des Vereins.
§10 Vorstandsbeschlüsse
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden einberufen und geleitet werden, über alle Angelegenheiten des Heimatverein Lüdenhausen in seinem Zuständigkeitsbereich. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Auf schriftlichen Antrag von drei Vorstandsmitgliedern muß der Vorsitzende innerhalb einer Woche eine Sitzung anberaumen.
Zur Meinungsbildung kann der Vorstand weitere Mitglieder zu seiner Sitzung einladen, die beratend und nicht stimmberechtigt an der Vorstandssitzung teilnehmen.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Er faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertreters. In eiligen Fällen kann der Vorsitzende schriftlich abstimmen lassen.
§11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist durch Rundschreiben einzuberufen. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) stattfinden.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen. Über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung der Mitgliederversammlung stehen, können Beschlüsse nur gefaßt werden, wenn zwei Drittel der Erschienenen dies wegen der Dringlichkeit wünschen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt oder wenn der Vorstand es für erforderlich hält.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder von einem durch ihn benannten Verhandlungsführer geleitet. Sie ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes
- Entlastung des Vorstandes,
- Wahl von Vorsitzenden, Vorstandsmitglieder und zwei Rechnungsprüfer,
- Festsetzen des Jahresbeitrags der Mitglieder,
- Beschlußfassung über Änderung der Satzung,
- Befinden über wichtige Vereinsangelegenheiten und Anträgen von Mitgliedern,
- Entscheidung über die Auflösung des Vereins,
- weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. Wahlen können durch Zuruf oder Handaufheben erfolgen. Sie sind geheim durch Stimmzettel durchzuführen, wenn mindestens ein Zehntel der Erschienen dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefaßt; Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
§12 Protokollierung
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.
§13 Rechnungsprüfer
Die von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählten zwei Rechnungsprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.
§14 Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins beschließen. Das vorhandene Vereinsvermögen fällt bei Auflösung des Vereins einem gemeinnützigen Zwecke innerhalb des Tätigkeitsbereiches (Ortschaft Lüdenhausen) zu, über den die Mitgliederversammlung beschließt. Für Beschlüsse über die Verwendung des verbleibenden Vereinsvermögens ist zuvor die Stellungnahme des Finanzamtes einzuholen.
§15 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt am 21.05.1997 in Kraft. Die bisherige Satzung wird mit diesem Zeitpunkt aufgehoben.
Der Autor übernimmt keine Haftung bezüglich Schreibfehlern, die zu einer verfälschten Darstellung der Satzung führen könnten. Maßgebend ist in jedem Fall die beim Amtsgericht Lemgo hinterlegte Satzung. (Anmerkung d. Autors)




