Satzung

Satzung der Vereinsgemeinschaft Lüdenhausen e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Vereinsgemeinschaft Lüdenhausen“, im folgenden VGL genannt.
Er hat seinen Sitz in Kalletal-Lüdenhausen und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung lautet der Name des Vereins „Vereinsgemeinschaft Lüdenhausen e.V.“. Das Geschäfts-jahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Die VGL verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Zweck der VGL ist die Vertretung aller örtlichen Vereine, Verbände und Organisationen.
Das Aufgabengebiet der VGL umfaßt insbesonders:

  • Die von der Gemeinde Kalletal den örtlichen Vereine übertragene Verwaltung des Dorfgemeinschaftshauses
  • Die Unterstützung und Ausführung kultureller und jugendfördernder Maßnahmen.
  • Die Unterstützung der Interessen der Mitglieder gegenüber der Gemeinde Kalletal.

Die VGL ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Mittelverwendung

Die VGL ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der VGL dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der VGL. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der VGL fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglieder der VGL können alle örtlichen Vereine, Verbände und Organisationen werden. Jedes Mit-glied hat zwei Vertreter zzgl. eines Verhinderungs-Vertreters namentlich dem Vorstand zu benennen, welche das Mitglied in der VGL vertreten.
Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem An-tragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit der Auflösung, durch freiwilligen Austritt, oder Ausschluß aus der VGL.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahrs unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung von einer Mehrheit der anwesenden Mitglieder von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen der VGL verstoßen hat, wobei als ein Grund zum Ausschluß auch ein unfaires Verhalten gegenüber anderen Mitgliedern oder schwerwiegendes Fehlverhalten innerhalb der VGL gilt.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs der VGL auf bestehende Forderungen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Es werden keine Mitgliedsbeiträge erhoben. Zu besonderen Anlässen kann von der Mitgliederver-sammlung eine Umlage beschlossen werden, der ¾ aller anwesenden Mitglieder zustimmen müssen.

§ 7 Organe der Vereinsgemeinschaft

Organe der VGL sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzen-den, dem Kassenwart und dem Schriftführer.
Gerichtlich und außergerichtlich wird die VGL jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.

§ 9 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der VGL zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind.
Zu seinen Aufgaben zählen insbesonders:

  • Führung der laufenden Geschäfte,
  • Überwachung und Umsetzung der Benutzungs- und Entgeld-Ordnung für das Dorfgemeinschafts-haus
  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
  • Einberufung der Mitgliederversammlung,
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  • Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorla-ge der Jahresplanung,
  • Geschäftsführungsaufgaben nach Satzung und gesetzlicher Ermächtigung.

§ 10 Wahl des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können beliebige Personen sein, welche von den Mitgliedern der VGL vorgeschlagen werden. Die Mitglieder des Vor-stands werden für die Zeit von 2 Jahren gewählt, Wiederwahl ist zulässig. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bestimmt der Gesamtvorstand ein Ersatz-Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

§ 11 Vorstandssitzungen

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit; jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit muß die Mitgliederversammlung entscheiden.

§ 12 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied max. 2 Stimmen, die Vorstandsmitglieder jeweils 1 Stimme. Jede stimmberechtigte Person hat 1 Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimm-rechts auf andere Mitglieder bzw. Vorstandsmitglieder ist nicht zulässig.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer,
  2. Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung der VGL, über Vereinsordnungen und Richtlinien,
  3. Beschlußfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern,
  4. Beschlußfassung zur Einrichtung einzelner Abteilungen,
  5. weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.

Mitgliederversammlungen können beliebig oft stattfinden. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Halbjahr, hat eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) stattzufinden. Eine Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von einer Woche unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung an die zuletzt der VGL bekannte Mitgliedsadresse einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom VGL-Mitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dieses ein Mitglied bis spätestens zu Beginn der Versammlung schriftlich verlangt und begründet. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der VGL-Vorstand einberufen. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn mindestens 1/3 der VGL-Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt, diese Mitgliederversammlung hat innerhalb eines Monates nach Beantragung stattzufinden.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.
Die Beschlußfassung erfolgt in geheimer Abstimmung, soweit 1 anwesendes Mitglied dieses bean-tragt.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Satzungsänderungen bedürfen einer 4/5-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Für die Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.

§ 13 Protokollierung

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von einem der vertre-tungsberechtigten Vorstände und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist allen Mitgliedern zugänglich zu machen.

§ 14 Kassenprüfer

Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte der VGL auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Die Kassenprüfung erstreckt sich auf die Richtigkeit der Vorgänge, nicht auf deren Zweckmäßigkeit.

§ 15 Auflösung der Vereinsgemeinschaft

Bei der Auflösung der VGL fällt das Vermögen aus der Verwaltung des Dorfgemeinschaftshauses an die Gemeinde Kalletal. Das Restvermögen fällt durch besonderen Beschluß der Mitgliederversamm-lung an eine gemeinnützige Einrichtung im Dorf Lüdenhausen. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts durchgeführt werden.
Wird mit der Auflösung der VGL nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vermögen der VGL auf den neuen Rechtsträger über.
Ist wegen Auflösung der VGL oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des VGL-Vermögens erforderlich, sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit ¾-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.

Vorstehende Satzung wurde am 26.05.2001 in Kalletal Lüdenhausen von der Gründungsversammlung beschlossen.

Hierfür zeichnen als Gründungsmitglieder:

Arbeiterwohlfahrt, Feuerwehr, Heimatverein, Männergesangverein,
Reichsbund, Schützenverein, Turn- und Sportverein


Der Autor übernimmt keine Haftung bezüglich Schreibfehlern, die zu einer verfälschten Darstellung der Satzung führen könnten. Maßgebend ist in jedem Fall die beim Amtsgericht Lemgo hinterlegte Satzung. (Anmerkung d. Autors)

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