Jugendsatzung TuS Lüdenhausen

 

TuS Lüdenhausen TuS Lüdenhausen – Jugend-Satzung

 


Vereinsjugendsatzung des TuS Lüdenhausen von 1913 e.V.

§ 1

Name und Mitgliedschaft

Mitglieder der Jugendabteilung des TuS Lüdenhausen von 1913 e.V. sind alle weiblichen und männlichen Jugendliche, sowie alle gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugendabteilung.

§ 2

Der Vorstand der Jugendabteilung führt und verwaltet die Jugendabteilung selbständig und entscheidet über die Ihr zufließenden Mittel.

Die Aufgaben der Jugendabteilung des TuS Lüdenhausen von 1913 e.V. unter der Beachtung der Vereinssatzung des Vereins sind:

  1. Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit.
  2. Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude.
  3. Erziehung zur Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen mit und in der heutigen Gesellschaft
  4. Entwicklung neue Formen des Sportes.
  5. Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen.
  6. Pflege der internen Verständigung

§ 3

Organe

Organe der Jugend des TuS Lüdenhausen von 1913 e.V. sind:

die Vereinsjugendversammlung

der Vereinsjugendvorstand

§ 4

Vereinsjugendversammlung

Die Vereinsjugendversammlung sind ordentliche und außerordentliche Versammlungen von den allen Mitgliedern der Jugendversammlung.

Die Vereinsjugendversammlung ist das oberste Organ der Jugendabteilung.

  1. Die Jugendversammlung wählt aus seiner Mitte den Jugendvorstand.
  2. Die Jugendversammlung legt die Richtlinien für die Arbeit des Jugendvorstandes fest.
  3. Die Jugendversammlung nimmt die Berichte des Jugendvorstandes und des Kassenwartes der Jugendabteilung entgegen.
  4. Der 1. Vorsitzende, 2. Vorsitzende, Kassierer und der Schriftführer nehmen an Beratungen des Haushaltsplanes und der Jahresrechnung des Hauptvereines teil.
  5. Die Jugendversammlung erteilt dem Jugendvorstand Entlastung.
  6. Die Jugendversammlung wählt aus seiner Mitte Vertreter zu Jugendtagungen, zu denen der Verein Deligationsrecht hat.
  7. Die ordentliche Jugendversammlung findet einmal jährlich statt. Der Jugendvorstand hat hierzu zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Auf Antrag von einem Drittel der Jugendversammlung oder mit 50% der Stimmen des Jugendvorstandes muß eine außerordentliche Jugendversammlung innerhalb von zwei Wochen stattfinden.
  8. Die Jugendversammlung ist beschlußunfähig, wenn die Hälfte der in der Anwesenheitsliste aufgeführten Mitglieder nicht mehr anwesend sind. Voraussetzung ist jedoch, daß die Beschlußunfähigkeit durch den Versammlungsleiter vorher auf Antrag festgestellt wird.
  9. Bei Abstimmungen und Wahlen ist die einfache Mehrheit der Anwesenden ausreichend. Der 1. Vorsitzende, 2. Vorsitzende und der Schriftführer müssen auf Antrag geheim gewählt werden.
  10. Die Mitglieder der Jugendversammlung haben je eine nicht übertragbare Stimme.
  11. Der Jugendvorstand besteht aus: dem oder der Vorsitzenden, einem Stellvertreter oder Stellvertreterin, je 2 Beisitzer aus jeder Mannschaft bzw. Abteilung. Aus den Beisitzern sind weiter Ämter, wie Kassierer, Schriftführer, etc. zu wählen.
  12. Der oder die Vorsitzende und der Stellvertreter bzw. die Stellvertreterin vertreten die Vereinsjugend nach innen und außen. Beide sind Mitglieder des Vereinsvorstandes.
  13. Die Mitglieder des Jugendvorstandes werden auf 2 Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
  14. In den Jugendvorstand ist jedes Vereinsmitglied wählbar.
  15. Der Jugendvorstand ist der Jugendversammlung und dem Vorstand des Vereines verantwortlich.
  16. Die Sitzungen des Jugendvorstandes finden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Quartal statt. Hierzu hat der Vorsitzende bzw. Schriftführer zwei Wochen vorher einzuladen.
  17. Der Jugendvorstand ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten im Verein und entscheidet über die der Jugendabteilung zufließenden Mittel.
  18. Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Jugendausschuß Unterausschüsse bilden.

§ 5

Wettkampf und Spielordnung

Einzelheiten der Wettkämpfe regeln die Wettkampf bzw. Spielordnung der einzelnen Fachverbände.

Die Eigenverantwortung der Jugendlichen zur Durchsetzung der gelten Bestimmungen ist zu fördern.

§ 6

Jugendordnungsänderungen

Änderungen der Jugendordnung können nur von der jährlich stattfindenden Jugendversammlung oder einer zu diesem Zweck einberufenen Jugendversammlung beschlossen werden.

Änderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

Kalletal-Lüdenhausen, am 14.01.1991


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