Satzung des Schützenvereins Lüdenhausen e.V.
(in der Fassung vom 18.02.2006)

§1
Name und Rechtsform

  1. Der Verein führt den Namen Schützenverein Lüdenhausen e.V.
  2. Die Rechtsform ist die eines rechtsfähigen Vereins.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Kalletal-Lüdenhausen.
  4. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lemgo eingetragen.
  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck, Ziele und Aufgaben

  1. Der Schützenverein Lüdenhausen e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  2. Zweck des Vereins ist:
    a) Die Förderung und Pflege des Schießsports
    b) Die Förderung und Pflege des traditionellen Brauchtums im Sinne des Schützenwesens
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    a) Pflege des Schießsports
    b) Jugendpflege und Nachwuchsförderung
    c) Zusammenarbeit mit anderen Vereinen
    d) Öffentlichkeitsarbeit
    e) Ausrichtung eines traditionellen Schützenfestes
  4. Der Schützenverein Lüdenhausen e.V. ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Schützenvereins Lüdenhausen e.V.. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befindet.

§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft

Aufnahme und Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft sind:

a) Der Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte
b) Die Zahlung der laufenden Mitgliedsbeiträge
c) Die Zahlung einer durch die Mitgliederversammlung bestimmten Aufnahmegebühr
d) Gegen einen abgelehnten Bescheid steht dem Antragssteller der Einspruch an den Vorstand des Vereins zu, der endgültig entscheidet.

§5
Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt:

a) An der Mitgliederversammlung und sonstigen Veranstaltungen teilzunehmen
b) Satzungsgemäße Angelegenheiten in Anspruch zu nehmen und
c) Im Rahmen der jeweils gültigen Benutzungsordnung die Schießsportanlage zu betreten.

§6
Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet:

a) Die Satzung und die Benutzungsordnung der Schießsportanlage zu beachten
b) Den festgesetzten Beitrag unaufgefordert zu entrichten und
c) Datenänderungen dem Vorstand umgehend mitzuteilen

Die Verpflichtungen sollen den Geschäftsablauf unterstützen.

§7
Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft kann schriftlich zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres gelöscht werden. Die Kündigung muss dem Vorstand zugestellt werden.
    Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.
  2. Ein Mitglied kann durch einen Vorstandsbeschluss von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden, sofern ein wichtiger Grund vorliegt (Verstoß gegen die Satzung oder Vereinsbeschlüsse, Zahlungseinstellung, unehrenhaftes Verhalten).
  3. Durch Vorstandsbeschluss kann bei Zahlungseinstellung das Ruhen der Mitgliedschaft angeordnet werden.
    Ist ein Mitglied zwei Jahre im Zahlungsrückstand und einer zweimaligen Zahlungsaufforderung nicht nachgekommen, so ist seine Mitgliedschaft beendet.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod.

§8
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung

§9
Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

a) dem Vorsitzenden (1. Vorsitzender)
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzender)
c) dem Schatzmeister und dessen Stellvertreter
d) dem Schriftführer und dessen Stellvertreter
e) dem Oberst
f) dem Bataillons-Major

Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Schatzmeister und der Schriftführer bilden den geschäftsführenden Vorstand. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein vertreten durch den Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied des geschäftsführenden Vorstandes (gesetzlicher Vorstand im Sinne des §26 BGB).

Bei andauernder Verhinderung oder vorzeitigem Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes übernimmt die Vorstandschaft kommissarisch dessen Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

Die Vorstandsmitglieder das geschäftsführenden Vorstandes und ihre Stellvertreter werden durch die Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand führt die Geschäfte bis zur Neuwahl.

Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung einen erweiterten Vorstand einberufen, der sich zusammensetzt aus:

a) den Kompaniechefs einer jeden Kompanie
b) den Schießleitern (Herren/Damen/Jugend)

Der Oberst, der Bataillons-Major und die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden durch den Vorstand gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis sie von ihrem Amt zurücktreten oder der Vorstand eine andere Person in das Amt wählt. Bei der Wahl der Kompaniechefs sind Vorschläge der Kompanien zu berücksichtigen.

Der Vorstand bzw. der erweiterte Vorstand ist zuständig in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind oder in Zuständigkeit des geschäftsführenden Vorstandes fallen. Insbesondere für:

  • die Durchführung der Satzungsgemäßen Aufgaben
  • die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • die Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern nach §7
  • die Wahl des Oberst
  • die Wahl des Bataillons-Major
  • die Wahl der Kompaniechefs einer jeden Kompanie
  • die Wahl der Schießleiter

§10
Geschäftsführung

  1. Der Vorstand ist für die Satzungsgemäße Durchführung der Aufgaben sowie die Erledigung der laufenden Geschäfte zuständig.
  2. Der Vorsitzende leitet die Versammlung und die Sitzungen nach parlamentarischen Regeln. Er stellt die Tagesordnung im Rahmen der Beschlüsse auf und überwacht den Geschäftsablauf.
  3. Der Stellvertreter des Vorsitzenden hat im Verhinderungsfall die unter Ziffer 2 genannten Aufgaben des Vorsitzenden wahrzunehmen.
  4. Dem Schriftführer obliegt die Aufgabe, über alle Versammlungen und Sitzungen Beschlussprotokolle zu führen. Er ist verantwortlich für den ordnungsgemäßen Ablauf und die Abwicklung des Geschäftsbetriebes (Schriftverkehr, Aktenverwaltung, Mitgliederbetreuung, Aushänge, usw.).
  5. Im Verhinderungsfall werden die unter Ziffer 4 genannten Aufgaben durch seinen Stellvertreter wahrgenommen.
  6. Der Schatzmeister hat die Aufgabe der satzungsgemäßen Kassen- und Vermögensverwaltung.
    Über Einnahmen und Ausgaben ist ein Kassenbuch zu führen. Zum Schluss eines Geschäftsjahres ist eine Jahresrechnung zu erstellen, aus der sowohl das Vermögen als auch die Aufwendungen und Erträge ersichtlich sind.
    Überschüsse sind gesichert und zinsgünstig anzulegen.
    Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern zu prüfen. Die Prüfung ist vor der jährlichen Mitgliederversammlung durchzuführen. Eine haushaltsrechtliche Gegenüberstellung der Jahresrechnung nach Ein- und Ausgaben ist der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
    Kassenbuch und Belege sind mindestens 5 Jahre zu verwahren.
    Die Mitgliederversammlung wählt jährlich einen neuen Kassenprüfer.
  7. In Verhinderungsfalle werden die unter Ziffer 6 genannten Aufgaben durch den Stellvertreter wahrgenommen.

§11
Versammlungen

  1. Im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden, und zwar im ersten Quartal des Kalenderjahres. Sie wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung eine Woche vorher durch einfache, schriftliche Einladung bekannt gegeben und ausgehängt. Die Tagespresse ist in die Veröffentlichung einzuschalten.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist von mindestens 10% der Gesamtmitglieder unter Angabe der Tagesordnung beim Vorstand schriftlich und begründet zu beantragen.
    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auch auf einstimmigen Vorstandsbeschluss einberufen werden, sofern dafür ein wichtiger Grund vorliegt.
    Der Vorsitzende ist verpflichtet, innerhalb von einer Woche nach Eingang der Eingabe den Tag der außerordentlichen Versammlung festzulegen.
  3. Die Beschlüsse sind in einfacher Form vom Schriftführer zu beurkunden und von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

§12
Abstimmungen

Sofern das Gesetz (BGB) oder die Satzung nicht entgegensteht, werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenden Mitglieder bewirkt.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig.
Beschlüsse, die eine Änderung der Satzung zum Gegenstand haben, bedürfen der Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
Auf Antrag von mindestens 5 Mitgliedern oder auf Bestimmung des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters kann eine geheime Wahl erfolgen.
Enthaltungen oder ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mitgezählt.

§13
Versammlungsregelung

  1. Versammlungen und Sitzungen sind nach parlamentarischen Grundsätzen durchzuführen. Der Grad der Anwendung der Grundsätze wird vom Vorsitzenden bestimmt.
  2. §10 findet Anwendung.
    Daneben kann auf Vorschlag eines Mitglieds oder des Vorstandes für die Mitgliederversammlung ein Versammlungsleiter bestimmt werden. Dem Vorsitzenden oder dem Versammlungsleiter stehen all Befugnisse zu, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlich sind.
  3. Wortmeldungen, die nur stimmberechtigten Mitgliedern zustehen, sind in ihrer zeitlichen Reihenfolge zu berücksichtigen. Wortmeldungen zur Geschäftsordnung gehen vor.
  4. Wenn es beschlossen wird, kann die Redezeit begrenzt werden.
  5. Jederzeit kann der Antrag auf Schluss der Debatte gestellt werden. Darüber ist sofort abzustimmen.

§14
Ausgabenregelung

  1. Alle Ämter werden ehrenamtlich und unentgeltlich wahrgenommen.
  2. Satzungsgemäße Ausgaben zur Aufrechterhaltung des Schießsports, der Schießsportanlage, bedürfen eines Vorstandsbeschlusses.
  3. Notwendige Auslagen für den Geschäftsbedarf und die Geschäftsführung (z.B. Büromittel, Postgebühren, Fahrtkosten usw.) können erstattet werden, wenn dieses gewünscht wird.

§15
Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall eines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Kalletal, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§16
Gerichtsstand

Gerichtsstand ist das Amtsgericht in Lemgo.

§17

Diese Satzung wurde auf der beschlussfähigen Mitgliederversammlung am 15.01.1992 einstimmig beschlossen und am 23.04.1993 in §2 sowie am 22.01.1999 in §9 ergänzt und 18.02.2006 in §9 und §11 ergänzt, bzw. korrigiert. Sie tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.  


Der Autor übernimmt keine Haftung bezüglich Schreibfehlern, die zu einer verfälschten Darstellung der Satzung führen können. Maßgebend ist in jedem Fall die beim Amtsgericht Lemgo hinterlegte Satzung. (Anmerkung M. Gottschlich)

Letzte Aktualisierung am 07 November, 2006 . (c) by Joachim Keiser