Satzung
des Schützenvereins Lüdenhausen e.V.
(in
der Fassung vom 18.02.2006)
§1
Name und Rechtsform
- Der
Verein führt den Namen Schützenverein Lüdenhausen e.V.
- Die
Rechtsform ist die eines rechtsfähigen Vereins.
- Der
Verein hat seinen Sitz in Kalletal-Lüdenhausen.
- Der
Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lemgo eingetragen.
- Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck, Ziele und Aufgaben
- Der
Schützenverein Lüdenhausen e.V. verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, ist
selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
- Zweck
des Vereins ist:
a) Die Förderung und Pflege des Schießsports
b) Die Förderung und Pflege des traditionellen Brauchtums im Sinne
des Schützenwesens
- Der
Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) Pflege des Schießsports
b) Jugendpflege und Nachwuchsförderung
c) Zusammenarbeit mit anderen Vereinen
d) Öffentlichkeitsarbeit
e) Ausrichtung eines traditionellen Schützenfestes
- Der
Schützenverein Lüdenhausen e.V. ist parteipolitisch und
konfessionell neutral.
Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Schützenvereins Lüdenhausen
e.V.. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 3
Mitgliedschaft
Mitglied des
Vereins kann jede natürliche Person werden, die sich im Besitze der bürgerlichen
Ehrenrechte befindet.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
Aufnahme und
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft sind:
a)
Der Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte
b) Die Zahlung der laufenden Mitgliedsbeiträge
c) Die Zahlung einer durch die Mitgliederversammlung bestimmten
Aufnahmegebühr
d) Gegen einen abgelehnten Bescheid steht dem Antragssteller der Einspruch
an den Vorstand des Vereins zu, der endgültig entscheidet.
§5
Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder
sind berechtigt:
a)
An der Mitgliederversammlung und sonstigen Veranstaltungen teilzunehmen
b) Satzungsgemäße Angelegenheiten in Anspruch zu nehmen und
c) Im Rahmen der jeweils gültigen Benutzungsordnung die Schießsportanlage
zu betreten.
§6
Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder
sind verpflichtet:
a)
Die Satzung und die Benutzungsordnung der Schießsportanlage zu beachten
b) Den festgesetzten Beitrag unaufgefordert zu entrichten und
c) Datenänderungen dem Vorstand umgehend mitzuteilen
Die
Verpflichtungen sollen den Geschäftsablauf unterstützen.
§7
Beendigung der Mitgliedschaft
- Die
Mitgliedschaft kann schriftlich zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres
gelöscht werden. Die Kündigung muss dem Vorstand zugestellt werden.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den
Verein.
- Ein
Mitglied kann durch einen Vorstandsbeschluss von der Mitgliedschaft
ausgeschlossen werden, sofern ein wichtiger Grund vorliegt (Verstoß
gegen die Satzung oder Vereinsbeschlüsse, Zahlungseinstellung,
unehrenhaftes Verhalten).
- Durch
Vorstandsbeschluss kann bei Zahlungseinstellung das Ruhen der
Mitgliedschaft angeordnet werden.
Ist ein Mitglied zwei Jahre im Zahlungsrückstand und einer
zweimaligen Zahlungsaufforderung nicht nachgekommen, so ist seine
Mitgliedschaft beendet.
- Die
Mitgliedschaft endet durch Tod.
§8
Organe des Vereins
Organe des Vereins
sind:
- Der
Vorstand
- Die
Mitgliederversammlung
§9
Vorstand
Der Vorstand setzt
sich zusammen aus:
a)
dem Vorsitzenden (1. Vorsitzender)
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzender)
c) dem Schatzmeister und dessen Stellvertreter
d) dem Schriftführer und dessen Stellvertreter
e) dem Oberst
f) dem Bataillons-Major
Er ist beschlussfähig,
wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
Der Vorsitzende,
sein Stellvertreter, der Schatzmeister und der Schriftführer bilden den
geschäftsführenden Vorstand. Gerichtlich und außergerichtlich wird der
Verein vertreten durch den Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied
des geschäftsführenden Vorstandes (gesetzlicher Vorstand im Sinne des §26
BGB).
Bei andauernder
Verhinderung oder vorzeitigem Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes übernimmt
die Vorstandschaft kommissarisch dessen Aufgaben bis zur nächsten
Mitgliederversammlung.
Die
Vorstandsmitglieder das geschäftsführenden Vorstandes und ihre
Stellvertreter werden durch die Mitgliederversammlung jeweils für die
Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der
Vorstand führt die Geschäfte bis zur Neuwahl.
Der Vorstand kann
zu seiner Unterstützung einen erweiterten Vorstand einberufen, der sich
zusammensetzt aus:
a)
den Kompaniechefs einer jeden Kompanie
b) den Schießleitern (Herren/Damen/Jugend)
Der Oberst, der
Bataillons-Major und die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden
durch den Vorstand gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis sie von ihrem
Amt zurücktreten oder der Vorstand eine andere Person in das Amt wählt.
Bei der Wahl der Kompaniechefs sind Vorschläge der Kompanien zu berücksichtigen.
Der Vorstand bzw.
der erweiterte Vorstand ist zuständig in allen Angelegenheiten, die nicht
der Mitgliederversammlung vorbehalten sind oder in Zuständigkeit des
geschäftsführenden Vorstandes fallen. Insbesondere für:
- die
Durchführung der Satzungsgemäßen Aufgaben
- die
Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- die
Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern nach §7
- die
Wahl des Oberst
- die
Wahl des Bataillons-Major
- die
Wahl der Kompaniechefs einer jeden Kompanie
- die
Wahl der Schießleiter
§10
Geschäftsführung
- Der
Vorstand ist für die Satzungsgemäße Durchführung der Aufgaben
sowie die Erledigung der laufenden Geschäfte zuständig.
- Der
Vorsitzende leitet die Versammlung und die Sitzungen nach
parlamentarischen Regeln. Er stellt die Tagesordnung im Rahmen der
Beschlüsse auf und überwacht den Geschäftsablauf.
- Der
Stellvertreter des Vorsitzenden hat im Verhinderungsfall die unter
Ziffer 2 genannten Aufgaben des Vorsitzenden wahrzunehmen.
- Dem
Schriftführer obliegt die Aufgabe, über alle Versammlungen und
Sitzungen Beschlussprotokolle zu führen. Er ist verantwortlich für
den ordnungsgemäßen Ablauf und die Abwicklung des Geschäftsbetriebes
(Schriftverkehr, Aktenverwaltung, Mitgliederbetreuung, Aushänge,
usw.).
- Im
Verhinderungsfall werden die unter Ziffer 4 genannten Aufgaben durch
seinen Stellvertreter wahrgenommen.
- Der
Schatzmeister hat die Aufgabe der satzungsgemäßen Kassen- und Vermögensverwaltung.
Über Einnahmen und Ausgaben ist ein Kassenbuch zu führen. Zum
Schluss eines Geschäftsjahres ist eine Jahresrechnung zu erstellen,
aus der sowohl das Vermögen als auch die Aufwendungen und Erträge
ersichtlich sind.
Überschüsse sind gesichert und zinsgünstig anzulegen.
Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern zu prüfen. Die Prüfung
ist vor der jährlichen Mitgliederversammlung durchzuführen. Eine
haushaltsrechtliche Gegenüberstellung der Jahresrechnung nach Ein-
und Ausgaben ist der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
Kassenbuch und Belege sind mindestens 5 Jahre zu verwahren.
Die Mitgliederversammlung wählt jährlich einen neuen Kassenprüfer.
- In
Verhinderungsfalle werden die unter Ziffer 6 genannten Aufgaben durch
den Stellvertreter wahrgenommen.
§11
Versammlungen
- Im
Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden, und zwar
im ersten Quartal des Kalenderjahres. Sie wird vom Vorstand unter
Angabe der Tagesordnung eine Woche vorher durch einfache, schriftliche
Einladung bekannt gegeben und ausgehängt. Die Tagespresse ist in die
Veröffentlichung einzuschalten.
- Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung ist von mindestens 10% der
Gesamtmitglieder unter Angabe der Tagesordnung beim Vorstand
schriftlich und begründet zu beantragen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auch auf
einstimmigen Vorstandsbeschluss einberufen werden, sofern dafür ein
wichtiger Grund vorliegt.
Der Vorsitzende ist verpflichtet, innerhalb von einer Woche nach
Eingang der Eingabe den Tag der außerordentlichen Versammlung
festzulegen.
- Die
Beschlüsse sind in einfacher Form vom Schriftführer zu beurkunden
und von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
§12
Abstimmungen
Sofern das Gesetz
(BGB) oder die Satzung nicht entgegensteht, werden alle Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit der erschienenden Mitglieder bewirkt.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig.
Beschlüsse, die eine Änderung der Satzung zum Gegenstand haben, bedürfen
der Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
Auf Antrag von mindestens 5 Mitgliedern oder auf Bestimmung des
Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters kann eine geheime Wahl erfolgen.
Enthaltungen oder ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung der
Mehrheit nicht mitgezählt.
§13
Versammlungsregelung
- Versammlungen
und Sitzungen sind nach parlamentarischen Grundsätzen durchzuführen.
Der Grad der Anwendung der Grundsätze wird vom Vorsitzenden bestimmt.
- §10
findet Anwendung.
Daneben kann auf Vorschlag eines Mitglieds oder des Vorstandes für
die Mitgliederversammlung ein Versammlungsleiter bestimmt werden. Dem
Vorsitzenden oder dem Versammlungsleiter stehen all Befugnisse zu, die
zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlich sind.
- Wortmeldungen,
die nur stimmberechtigten Mitgliedern zustehen, sind in ihrer
zeitlichen Reihenfolge zu berücksichtigen. Wortmeldungen zur Geschäftsordnung
gehen vor.
- Wenn
es beschlossen wird, kann die Redezeit begrenzt werden.
- Jederzeit
kann der Antrag auf Schluss der Debatte gestellt werden. Darüber ist
sofort abzustimmen.
§14
Ausgabenregelung
- Alle
Ämter werden ehrenamtlich und unentgeltlich wahrgenommen.
- Satzungsgemäße
Ausgaben zur Aufrechterhaltung des Schießsports, der Schießsportanlage,
bedürfen eines Vorstandsbeschlusses.
- Notwendige
Auslagen für den Geschäftsbedarf und die Geschäftsführung (z.B. Büromittel,
Postgebühren, Fahrtkosten usw.) können erstattet werden, wenn dieses
gewünscht wird.
§15
Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des
Vereins oder bei Wegfall eines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen
des Vereins an die Gemeinde Kalletal, die es ausschließlich und
unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§16
Gerichtsstand
Gerichtsstand ist
das Amtsgericht in Lemgo.
§17
Diese Satzung
wurde auf der beschlussfähigen Mitgliederversammlung am 15.01.1992
einstimmig beschlossen und am 23.04.1993 in §2 sowie am 22.01.1999 in §9
ergänzt und 18.02.2006 in §9 und §11 ergänzt, bzw. korrigiert. Sie
tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Der Autor
übernimmt keine Haftung bezüglich Schreibfehlern, die zu einer
verfälschten Darstellung der Satzung führen können. Maßgebend
ist in jedem Fall die beim Amtsgericht Lemgo hinterlegte Satzung. (Anmerkung
M. Gottschlich)
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