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Satzung der Vereinsgemeinschaft Lüdenhausen e.V.§
1 Der Verein
führt den Namen "Vereinsgemeinschaft Lüdenhausen",
im folgenden VGL genannt. §
2 Die VGL
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinn des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung.
Die VGL
ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Die VGL ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der VGL dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der VGL. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der VGL fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. §
4 Mitglieder
der VGL können alle örtlichen Vereine, Verbände und Organisationen
werden. Jedes Mit-glied hat zwei Vertreter zzgl. eines Verhinderungs-Vertreters
namentlich dem Vorstand zu benennen, welche das Mitglied in der VGL
vertreten.
§ 5 Die Mitgliedschaft
endet mit der Auflösung, durch freiwilligen Austritt, oder Ausschluß
aus der VGL.
§ 6 Es werden
keine Mitgliedsbeiträge erhoben. Zu besonderen Anlässen kann
von der Mitgliederver-sammlung eine Umlage beschlossen werden, der ¾
aller anwesenden Mitglieder zustimmen müssen.
§ 7 Organe
der VGL sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Der Vorstand
im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden
Vorsitzen-den, dem Kassenwart und dem Schriftführer.
§ 9 Der Vorstand
ist für alle Angelegenheiten der VGL zuständig, soweit sie
nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind.
§
10 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können beliebige Personen sein, welche von den Mitgliedern der VGL vorgeschlagen werden. Die Mitglieder des Vor-stands werden für die Zeit von 2 Jahren gewählt, Wiederwahl ist zulässig. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bestimmt der Gesamtvorstand ein Ersatz-Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung. §
11 Der Vorstand
beschließt in Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden einberufen werden.
Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. §
12 In der
Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied max. 2 Stimmen, die Vorstandsmitglieder
jeweils 1 Stimme. Jede stimmberechtigte Person hat 1 Stimme. Die Übertragung
der Ausübung des Stimm-rechts auf andere Mitglieder bzw. Vorstandsmitglieder
ist nicht zulässig.
Mitgliederversammlungen
können beliebig oft stattfinden. Mindestens einmal im Jahr, möglichst
im 1. Halbjahr, hat eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)
stattzufinden. Eine Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer
Frist von einer Woche unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche
Einladung an die zuletzt der VGL bekannte Mitgliedsadresse einberufen.
Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom
VGL-Mitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde. §
13 Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von einem der vertre-tungsberechtigten Vorstände und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist allen Mitgliedern zugänglich zu machen. §
14 Die von
der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählten
zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte der VGL
auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich
nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten
Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu
erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu
berichten. Die Kassenprüfung erstreckt sich auf die Richtigkeit
der Vorgänge, nicht auf deren Zweckmäßigkeit. §
15 Bei der
Auflösung der VGL fällt das Vermögen aus der Verwaltung
des Dorfgemeinschaftshauses an die Gemeinde Kalletal. Das Restvermögen
fällt durch besonderen Beschluß der Mitgliederversamm-lung
an eine gemeinnützige Einrichtung im Dorf Lüdenhausen. Beschlüsse
über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen
erst nach Einwilligung des Finanzamts durchgeführt werden. Vorstehende Satzung wurde am 26.05.2001 in Kalletal Lüdenhausen von der Gründungsversammlung beschlossen. Hierfür zeichnen als Gründungsmitglieder: Arbeiterwohlfahrt,
Feuerwehr, Heimatverein, Männergesangverein, Der Autor übernimmt keine Haftung bezüglich Schreibfehlern, die zu einer verfälschten Darstellung der Satzung führen können. Maßgebend ist in jedem Fall die beim Amtsgericht Lemgo hinterlegte Satzung. (Anmerkung M. Gottschlich)
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Letzte
Aktualisierung am
5 Mai, 2002
. (c) by Ulrich Becker
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